Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brodowski Immobilien GmbH
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt
hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen
werden. Darüber hinaus übernimmt der Vermittler keine Gewähr für die Bonität der
Vertragspartner. Zwischenverkauf bzw. œvermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
2. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen
vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch
ein Vertrag zustande, so kann der Adressat œ unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche œ
Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden.
3. Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bekannt, hat er dies unter
Offenlegung der Informationsstelle unverzüglich der Fa. Brodowski Immobilien GmbH mitzuteilen.
4. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der
Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden,
wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf
deren Maklerdienste zu verzichten.
5. Der Auftraggeber wird dem Vermittler unverzüglich von einem Vertragsabschluss unterrichten; er
ist verpflichtet, ihm eine Vertragsabschrift zu übersenden.
6. Der Vermittler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von
beiden eine Provision verlangen.
7. Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Vermittlers zum Abschluss eines Vertrages (z.B. Kauf, Miete,
Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung
getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrages von den in dem
überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen oder wenn der Erwerb durch Zuschlag
in einer Zwangsversteigerung erfolgt. Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag erst
nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird.
8. Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgwiesene bzw. vermittelte
Objekt fällig. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen kann der Vermittler die gesetzlichen
Verzugszinsen erheben.
9. Als Gerichtsstand ist Neuss vereinbart, wenn gesetzlich nicht anders vorgeschrieben.